2. August 2023
Mitbestimmung
Wann ist die Verlegung des Arbeitsplatzes eine Versetzung?
Wenn innerhalb einer Großstadt ganze Abteilungen oder Teams an einen anderen Standort verlegt werden, ist dies keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es für die Mitbestimmungspflicht auf alle Änderungen in ihrer Gesamtheit ankommt.

Bekanntlich ist der Betriebsrat nach Paragraf 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stets bei Versetzungen zu beteiligen. Wann eine solche bei einer örtlichen Veränderung vorliegt, dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgende Grundsätze aufgestellt:


Räumliche Verlagerung ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung

Im konkreten Streitfall ging es um eine Stadtbezirksübergreifenden Standortverlagerung in Berlin. Das Bundesarbeitsgericht hat die Annahme des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht beanstandet, dass eine Entfernung von 12,1 Kilometern zwischen den bisherigen und dem neuen Standort keine für die Annahme einer Versetzung entscheidende Bedeutung hat.

Zwar könnten sich dadurch die Wegezeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht unerheblich verändert haben. Daraus gegebenenfalls für die betroffenen Arbeitnehmer resultierende wirtschaftliche Nachteile könnten unter den Voraussetzungen des Paragrafen 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG durch einen Sozialplan auszugleichen oder abzumildern sein.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 17. November 2021 – 7 ABR 18/20.


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